Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet. Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalierter Form ausgeglichen werden. Verzugszinsen sind nur für fällige Beitragsforderungen zu entrichten; die entsprechenden Fälligkeitsbestimmungen sind den spezialgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. Nicht verlangt für die Fälligkeit von Verzugszinsen ist der Eintritt des Verzugs des Schuldners.