3.1 Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich ergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 ATSG. Dieser Bestimmung zufolge sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Gesetzgeber wollte damit den Grundsatz der Zinspflicht von Beiträgen verankern (vgl. BBl 1999 4579). Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet.