Damit waren aber erst ab diesem Zeitpunkt die beiden Voraussetzungen für die Begründung eines Wohnsitzes gemäss ZGB – Aufenthalt und Absicht des dauernden Verbleibens – gleichzeitig erfüllt. Folglich war sie für das Beitragsjahr 2010 von Gesetzes wegen vom ersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats, d.h. hier 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 beitragspflichtig (vgl. Rz. 2070 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2010). 3. Es ist weiter zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 14. Dezember 2012 erhob.