und X.____ hin und her. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2010 die Absicht hatte, in X.____ dauernd zu verbleiben, ansonsten sie keine Umzugsvorbereitungen getroffen hätte. Mit ihrer Anmeldung per 3. September 2010 bei der Gemeinde X.____ gab sie zu erkennen, dass sie definitiv in X.____ verbleiben will. Damit waren aber erst ab diesem Zeitpunkt die beiden Voraussetzungen für die Begründung eines Wohnsitzes gemäss ZGB – Aufenthalt und Absicht des dauernden Verbleibens – gleichzeitig erfüllt.