2.5.2 Für die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes müssen eine objektive Voraussetzung (Aufenthalt) und eine subjektive Voraussetzung (Absicht, an diesem Ort dauernd zu verbleiben) kumulativ erfüllt sein (vgl. Erwägung 2.2). Für das objektive Erfordernis bedarf es grundsätzlich einer persönlichen Anwesenheit, d.h. eines tatsächlichen Aufenthalts im Sinne eines Wohnens (résider; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2011, 9C_1056/2010, E. 4). Diese Voraussetzung war per 1. Juli 2010 noch nicht erfüllt, reiste sie doch zwischen ihrem Wohnort in Y.____ und X.____ hin und her.