2.4 In diesem Zusammenhang ist hier anzuführen, dass der Ausgleichskasse keine mangelnde Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann. Sie stellte bei der Beitragserfassung der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige auf die Angaben der Steuerverwaltung Basel- Landschaft ab. An diese Auskunft ist die Ausgleichskasse an sich nicht gebunden, beschränkt sich die in Art. 23 Abs. 4 AHVV angeordnete Bindungswirkung praxisgemäss nur auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals (vgl. dazu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144).