Sie verzichteten jedoch darauf und baten die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____, eine rückwirkende Mutation des Zuzugsdatums der Beschwerdeführerin vorzunehmen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich zur Änderung des Zuzugsdatums zu äussern. Damit steht fest, dass der von den Steuerbehörden ermittelte Sachverhalt in Bezug auf den genauen Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in X.____ ungenügend abgeklärt wurde, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.