Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Ehemann mit seiner E-Mail bestätigte, er habe gegen eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten nichts einzuwenden. Da das Ehepaar B.____ gemeinsam in die Schweiz reiste, wurde ohne weiteres angenommen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls per 1. Juli 2010 Wohnsitz in der Schweiz nahm. Das Zuzugsdatum des Ehemannes per 1. Juli 2010 war jedoch bedingt durch seine Arbeitsstelle bei der D.____ in Z.____, so dass daraus keine Schlussfolgerungen auf die Wohnsitzbegründung der Beschwerdeführerin gezogen werden können.