Der Ehemann führte im Anschluss an dieses Gespräch in einer E-Mail ans Regionale Steueramt C.____ Folgendes aus: „Ebenfalls bestätige ich hiermit die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für meine Frau A.____ mit Wohnsitz in X.____ BL sowie mir mit Wohnsitz in Z.____ AG; Zuzug ab 01.07.2010“. Aufgrund dieser Angaben lässt sich aber nicht ohne weiteres schliessen, dass das Zuzugsdatum per 1. Juli 2010 auch auf dasjenige seiner Ehefrau zutrifft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Ehemann mit seiner E-Mail bestätigte, er habe gegen eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten nichts einzuwenden.