Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nalen Steueramtes C.____ zur Besprechung vom 18. Oktober 2010 - davon aus, dass das Zuzugsdatum des Ehemannes ebenfalls für die Beschwerdeführerin gelte. Diese Auffassung lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht stützen. Zwar wird in der Aktennotiz vom 18. Oktober 2010 festgehalten, dass der Ehemann angeblich ausgesagt habe, seine Ehefrau lebe seit 1. Juli 2010 in X.____ und beide hätten trotz getrennten Wohnsitzen eine „Gemeinschaftlichkeit der Mittel“. Der Ehemann führte im Anschluss an dieses Gespräch in einer E-Mail ans Regionale Steueramt C.___