Den Steuerunterlagen ist sodann zu entnehmen, dass am 18. Oktober 2010 eine Besprechung zwischen dem Ehemann und dem Regionalen Steueramt C.____ stattfand. Unbestritten ist, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin Mitte 2010 von Y.____ in die Schweiz reisten, hier zwei separate Wohnsitze (Ehefrau: in X.____; Ehemann: in Z.____) bezogen, aber weiterhin über gemeinsame Mittel verfügten. Nicht in Frage gestellt wird, dass der Ehemann seit 1. Juli 2010 Wohnsitz in Z.____ hat. Die Steuerbehörden gehen nun aufgrund der Steuerunterlagen - insbesondere aufgrund der Aktennotiz des Regio-