2.3 Vorliegend erfasste die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____ am 22. August 2010 aufgrund der Anmeldung der Beschwerdeführerin als Zuzugsdatum den 3. September 2010. Dieses Datum korrigierte sie am 19. Oktober 2012 auf den 1. Juli 2010. Zur Begründung führte sie an, die Steuerverwaltung Basel-Landschaft habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben deren Ehemannes bereits per 1. Juli 2010 in X.____ Wohnsitz genommen habe. Den Steuerunterlagen ist sodann zu entnehmen, dass am 18. Oktober 2010 eine Besprechung zwischen dem Ehemann und dem Regionalen Steueramt C.____ stattfand.