Durch alle Umstände und Handlungen wird jedoch kein Wohnsitz begründet, wenn sie nicht darauf gerichtet sind, einen länger dauernden Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern, S. 13 ff. Rz. 1.16 - 1.20). Unabhängig vom Zivilstand ist die Wohnsitzbegründung für jede Person individuell zu prüfen (vgl. Rz. 1021 WVP).