J. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 erklärte die Ausgleichskasse ihren Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin führte am 2. November 2013 aus, dass das Zuzugsdatum ihres Ehemannes per 1. Juli 2010 bedingt durch seine Arbeiten für die D.____ gewesen sei. Sie selbst habe infolge des Umzugs von Y.____ in die Schweiz erst Anfang September 2010 Wohnsitz in X.____ genommen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :