Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Während die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 26. September 2013 keine Stellung zum Schreiben der Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____ nehmen wollte, führte die Beschwerdeführerin am 28. September 2013 aus, dass weder sie noch ihr Ehemann einer Änderung ihres Zuzugsdatums zugestimmt hätten. Sie sei in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 zwischen Y.____ und X.____ gereist, um ihren Umzug zu organisieren. Sie habe erst ab Anfang September 2010 tatsächlich in X.____ gewohnt.