G. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____ am 22. August 2013 mit, dass die Beschwerdeführerin per 3. September 2010 bei der Gemeinde X.____ angemeldet worden sei. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft habe telefonisch mitgeteilt, dass anlässlich eines Gesprächs zwischen der Steuerverwaltung und dem Ehemann der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass diese bereits per 1. Juli 2010 in X.____ wohnhaft gewesen sei. Das ursprüngliche Zuzugsdatum sei dementsprechend zurückdatiert worden.