Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sie mit der Erhebung der Verzugszinsen nicht einverstanden sei und dass das auf der Beitragsverfügung vermerkte Zuzugsdatum vom 1. Juli 2010 nicht korrekt sei. Sie habe erst am 3. September 2010 Wohnsitz in X.____ genommen. Zuvor habe sie in Y.____ gelebt. Seit Anfang des Jahres 2013 wohne sie wieder dort. Sie akzeptiere ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige, aber nicht die Erhebung der Verzugszinsen. Normalerweise würden solche Zinsen erst nach einer Mahnung fällig.