Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Versicherte am 8. Februar 2013 per E-Mail Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Auf Hinweis des Kantonsgerichts hin, dass eine per E-Mail übermittelte Beschwerde nicht den gesetzlichen Formerfordernissen genüge, reichte die Versicherte am 18. Februar 2013 (Eingang) per Post eine von ihr unterzeichnete Beschwerde ein. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.