{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-45_2013-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5b933543-db5b-4940-9dc7-7206f02ffbec&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "f4deb81bc7e592a1abed0c68f7d3f215"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-45_2013-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d9cb47bc-e43b-4af5-aa80-1ee9aa8ed040", "Checksum": "2baa2993cf76fbe8a98720d81b84cded"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 45", "710 2013 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.12.2013 710 13 45 (710 2013 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:27", "Checksum": "b85e367602ff6fe142c9e618bc5f93cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.12.2013 710 13 45 (710 2013 45)\nRegeste:\nBeiträge\n\n3. Es ist weiter zu prüfen, ob die Ausgleichskasse zu Recht Verzugszinsen für die Zeit\nvom 1. Januar 2011 bis 14. Dezember 2012 erhob.\n\n3.1 Die gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich\nergibt sich aus Art. 26 Abs. 1 ATSG. Dieser Bestimmung zufolge sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der\nGesetzgeber wollte damit den Grundsatz der Zinspflicht von Beiträgen verankern (vgl. BBl 1999\n4579). Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen\nZinsnachteil erleidet. Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen\nund Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners\nanderseits in pauschalierter Form ausgeglichen werden. Verzugszinsen sind nur für fällige Beitragsforderungen zu entrichten; die entsprechenden Fälligkeitsbestimmungen sind den spezialgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu entnehmen. Nicht verlangt für die Fälligkeit von\nVerzugszinsen ist der Eintritt des Verzugs des Schuldners. Dieser muss somit nicht gemahnt\nwerden, um eine Verzugszinspflicht auszulösen (vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, ATSG-\nKommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 8 ff. zu Art. 26).\n\n3.2 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Nichterwerbstätige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für wel-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf beginnt in diesen Fällen somit am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres und\nendet mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis\nAbs. 2 AHVV). Als bezahlt gelten Beiträge mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse\n(Art. 42 Abs. 1 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet; ganze Monate werden zu\n30 Tagen gerechnet (vgl. Art. 42 Abs. 3 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 42 Abs. 2\nAHVV).\n\n3.3 Der Dauer der Verzugszinspflicht legte die Ausgleichskasse korrekt nach Ablauf des\nBeitragsjahres 2010 auf den 1. Januar 2011 bis zur Rechnungsstellung vom 14. Dezember\n2012 fest. Entgegen der Ansicht der beitragspflichtigen Beschwerdeführerin sind Verzugszinsen\nzu erheben, sobald die Verzugszinsen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen fällig sind. Eine\nMahnung der beitragspflichtigen Person ist nicht erforderlich (vgl. Erwägung 2.1 und Rz. 2001\nder Wegleitung über den Bezug der Beiträge [WBB] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar\n2008).\n\n3.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 14. Dezember 2012 dahingehend zu korrigieren ist, als die Beiträge für das\nBeitragsjahr 2010 lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 zu erheben\nsind. Die Angelegenheit wird zur Neuberechnung an die Ausgleichskasse zurückgewiesen.\nAufgrund der ermittelten Beiträge hat die Ausgleichskasse die Verzugszinsen für die Zeit vom\n1. Januar 2011 bis 14. Dezember 2012 ebenfalls neu zu berechnen. Die Beschwerde ist somit\nteilweise gutzuheissen.\n\n4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.\n\n5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom\n17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und\nüber Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken\nkönnen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen\nEndentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein\nweitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch\nfür einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren\nmateriellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2).\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n"}