{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-45_2013-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5b933543-db5b-4940-9dc7-7206f02ffbec&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "f4deb81bc7e592a1abed0c68f7d3f215"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-45_2013-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d9cb47bc-e43b-4af5-aa80-1ee9aa8ed040", "Checksum": "2baa2993cf76fbe8a98720d81b84cded"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 45", "710 2013 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.12.2013 710 13 45 (710 2013 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:27", "Checksum": "b85e367602ff6fe142c9e618bc5f93cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.12.2013 710 13 45 (710 2013 45)\nRegeste:\nBeiträge\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnalen Steueramtes C.____ zur Besprechung vom 18. Oktober 2010 - davon aus, dass das Zuzugsdatum des Ehemannes ebenfalls für die Beschwerdeführerin gelte. Diese Auffassung lässt\nsich aufgrund der vorliegenden Akten nicht stützen. Zwar wird in der Aktennotiz vom 18. Oktober 2010 festgehalten, dass der Ehemann angeblich ausgesagt habe, seine Ehefrau lebe seit\n1. Juli 2010 in X.____ und beide hätten trotz getrennten Wohnsitzen eine „Gemeinschaftlichkeit\nder Mittel“. Der Ehemann führte im Anschluss an dieses Gespräch in einer E-Mail ans Regionale Steueramt C.____ Folgendes aus: „Ebenfalls bestätige ich hiermit die Gemeinschaftlichkeit\nder Mittel für meine Frau A.____ mit Wohnsitz in X.____ BL sowie mir mit Wohnsitz in Z.____\nAG; Zuzug ab 01.07.2010“. Aufgrund dieser Angaben lässt sich aber nicht ohne weiteres\nschliessen, dass das Zuzugsdatum per 1. Juli 2010 auch auf dasjenige seiner Ehefrau zutrifft.\nVielmehr ist davon auszugehen, dass der Ehemann mit seiner E-Mail bestätigte, er habe gegen\neine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten nichts einzuwenden. Da das Ehepaar B.____\ngemeinsam in die Schweiz reiste, wurde ohne weiteres angenommen, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls per 1. Juli 2010 Wohnsitz in der Schweiz nahm. Das Zuzugsdatum des Ehemannes per 1. Juli 2010 war jedoch bedingt durch seine Arbeitsstelle bei der D.____ in Z.____,\nso dass daraus keine Schlussfolgerungen auf die Wohnsitzbegründung der Beschwerdeführerin\ngezogen werden können. Aufgrund der Tatsache, dass das Ehepaar getrennte Wohnsitze hatte, wären aber Abklärungen bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Zuzugsdatum erforderlich gewesen, zumal den Steuerbehörden bekannt war, dass diese sich erst per 3. September\n2010 in der Gemeinde X.____ angemeldet hatte. Sie verzichteten jedoch darauf und baten die\nEinwohnerkontrolle der Gemeinde X.____, eine rückwirkende Mutation des Zuzugsdatums der\nBeschwerdeführerin vorzunehmen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, sich\nzur Änderung des Zuzugsdatums zu äussern. Damit steht fest, dass der von den Steuerbehörden ermittelte Sachverhalt in Bezug auf den genauen Zeitpunkt der Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin in X.____ ungenügend abgeklärt wurde, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.\n\n2.4 In diesem Zusammenhang ist hier anzuführen, dass der Ausgleichskasse keine mangelnde Sachverhaltsabklärung vorgeworfen werden kann. Sie stellte bei der Beitragserfassung\nder Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige auf die Angaben der Steuerverwaltung Basel-\nLandschaft ab. An diese Auskunft ist die Ausgleichskasse an sich nicht gebunden, beschränkt\nsich die in Art. 23 Abs. 4 AHVV angeordnete Bindungswirkung praxisgemäss nur auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des im Betrieb investierten Eigenkapitals (vgl.\ndazu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 144). Da\ndie Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren die in der Beitragsverfügung vom 14. Dezember 2012 festgelegte Beitragsperiode vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember\n2010 beanstandete, hatte die Ausgleichskasse im Einspracheverfahren auch keinen Anlass, an\nder Zuverlässigkeit der Angaben der Steuerverwaltung zu zweifeln und diese einer näheren\nPrüfung zu unterziehen.\n\n2.5.1 Es ist somit zu prüfen, wann die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in X.____ begründet hatte. Sie macht diesbezüglich geltend, dass sie Anfang Juli 2010 bis Anfang September\n2010 zwischen Y.____ und X.____ gereist sei, um den Umzug zu organisieren. Erst ab 3. September 2010 habe sie tatsächlich in X.____ gewohnt. Ihr Ehemann habe zwar bereits ab 1. Juli\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2010 in Z.____ Wohnsitz genommen, dies aber nur, weil er dort ab diesem Zeitpunkt für die\nD.____ gearbeitet habe. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin sind glaubwürdig und weisen keine Widersprüche auf, die zu ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit Anlass geben. Es ist\ndeshalb auf die Beurteilung der hier strittigen Frage, auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen.\n\n2.5.2 Für die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes müssen eine objektive Voraussetzung (Aufenthalt) und eine subjektive Voraussetzung (Absicht, an diesem Ort dauernd zu\nverbleiben) kumulativ erfüllt sein (vgl. Erwägung 2.2). Für das objektive Erfordernis bedarf es\ngrundsätzlich einer persönlichen Anwesenheit, d.h. eines tatsächlichen Aufenthalts im Sinne\neines Wohnens (résider; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. März 2011, 9C_1056/2010,\nE. 4). Diese Voraussetzung war per 1. Juli 2010 noch nicht erfüllt, reiste sie doch zwischen ihrem Wohnort in Y.____ und X.____ hin und her. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen,\ndass die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2010 die Absicht hatte, in X.____ dauernd zu verbleiben, ansonsten sie keine Umzugsvorbereitungen getroffen hätte. Mit ihrer Anmeldung per\n3. September 2010 bei der Gemeinde X.____ gab sie zu erkennen, dass sie definitiv in X.____\nverbleiben will. Damit waren aber erst ab diesem Zeitpunkt die beiden Voraussetzungen für die\nBegründung eines Wohnsitzes gemäss ZGB – Aufenthalt und Absicht des dauernden Verbleibens – gleichzeitig erfüllt. Folglich war sie für das Beitragsjahr 2010 von Gesetzes wegen vom\nersten Tag des darauf folgenden Kalendermonats, d.h. hier 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember\n2010 beitragspflichtig (vgl. Rz. 2070 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand\n1. Januar 2010).\n\n"}