{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-45_2013-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5b933543-db5b-4940-9dc7-7206f02ffbec&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "f4deb81bc7e592a1abed0c68f7d3f215"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-45_2013-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d9cb47bc-e43b-4af5-aa80-1ee9aa8ed040", "Checksum": "2baa2993cf76fbe8a98720d81b84cded"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 45", "710 2013 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.12.2013 710 13 45 (710 2013 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:27", "Checksum": "b85e367602ff6fe142c9e618bc5f93cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.12.2013 710 13 45 (710 2013 45)\nRegeste:\nBeiträge\n\n1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen\nund Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der\nAusgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.\nVorliegend ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse strittig, so dass die örtliche und\ngemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung\n(VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt.\n\n1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend bestrittene Betrag erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird.\n\n2.1 Die Ausgleichskasse liess der Versicherten am 14. Dezember 2012 eine Beitragsverfügung für den Ausgleich der persönlichen Jahresbeiträge als Nichterwerbstätige für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 5‘201.50 zukommen. Auf diesen\nBetrag erhob sie gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis\n14. Dezember 2012 Verzugszinsen in Höhe von Fr. 508.60. Streitgegenstand des vorliegenden\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVerfahrens bildet der Beginn der Beitragspflicht per 1. Juli 2010 und die Zinsverfügung in Höhe\nvon Fr. 508.60. Unbestritten ist das Ende der Beitragspflicht per 31. Dezember 2010.\n\n2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz\nobligatorisch versichert. Die Sozialversicherungen kennen keinen eigenen Wohnsitzbegriff (vgl.\nUELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer\n[Hrsg.], Basel/Genf/München 2007, S. 1211; Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für\nSozialversicherung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP], gültig ab 1. Januar\n2009). Der Wohnsitz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG bestimmt sich nach den Art. 23 bis\n26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (vgl. Art. 13\nAbs. 1 ATSG). Als Wohnsitz gilt demnach der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht\ndauernden Verbleibens aufhält. Vorausgesetzt wird somit einerseits subjektiv ein Wille, an\neinem Ort zu verbleiben, und andererseits objektiv ein tatsächlicher Aufenthalt an diesem Ort.\nBeide Erfordernisse müssen gleichzeitig erfüllt sein. Weil das subjektive Element nicht messbar\nist, anerkennt die Rechtsprechung objektiv durch Dritte feststellbare Umstände als Hinweise für\ndas Vorliegen eines bestimmten Willens. Danach ist bei der Ergründung der Absicht jeweils auf\ndie für Dritte erkennbaren Tatsachen abzustellen, und die Betroffenen müssen sich bei dem von\nihnen geschaffenen Rechtsschein behaften lassen. Tatsachen wie beispielsweise die Erwirkung\nder Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme durch die Steuerhoheit,\ndie Registrierung durch die Einwohnerkontrolle, die Ausübung politischer Rechte oder der Abschluss eines Mietvertrages für eine Wohnung können eine Wohnsitzbegründung nicht beweisen. Sie stellen jedoch Hinweise dafür dar und müssen im Zusammenhang mit dem ganzen\nSachverhalt gewürdigt werden. Insbesondere ist die Besteuerung einer Person aufgrund ihres\nsteuerrechtlichen Domizils in der Schweiz für die Frage der Wohnsitzbegründung allein nicht\nentscheidend, weil gemäss Steuerrecht der Aufenthaltsort als Steuerdomizil gelten kann, auch\nwenn daneben ein zivilrechtlicher Wohnsitz im Ausland besteht (vgl. Rz. 1033 WVP). Durch alle\nUmstände und Handlungen wird jedoch kein Wohnsitz begründet, wenn sie nicht darauf gerichtet sind, einen länger dauernden Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern, S. 13 ff. Rz. 1.16 -\n1.20). Unabhängig vom Zivilstand ist die Wohnsitzbegründung für jede Person individuell zu\nprüfen (vgl. Rz. 1021 WVP).\n\n2.3 Vorliegend erfasste die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____ am 22. August 2010\naufgrund der Anmeldung der Beschwerdeführerin als Zuzugsdatum den 3. September 2010.\nDieses Datum korrigierte sie am 19. Oktober 2012 auf den 1. Juli 2010. Zur Begründung führte\nsie an, die Steuerverwaltung Basel-Landschaft habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Angaben deren Ehemannes bereits per 1. Juli 2010 in X.____\nWohnsitz genommen habe. Den Steuerunterlagen ist sodann zu entnehmen, dass am\n18. Oktober 2010 eine Besprechung zwischen dem Ehemann und dem Regionalen Steueramt\nC.____ stattfand. Unbestritten ist, dass der Ehemann und die Beschwerdeführerin Mitte 2010\nvon Y.____ in die Schweiz reisten, hier zwei separate Wohnsitze (Ehefrau: in X.____; Ehemann: in Z.____) bezogen, aber weiterhin über gemeinsame Mittel verfügten. Nicht in Frage\ngestellt wird, dass der Ehemann seit 1. Juli 2010 Wohnsitz in Z.____ hat. Die Steuerbehörden\ngehen nun aufgrund der Steuerunterlagen - insbesondere aufgrund der Aktennotiz des Regio-\n\n"}