{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-17", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-45_2013-12-17.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5b933543-db5b-4940-9dc7-7206f02ffbec&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050850", "Checksum": "f4deb81bc7e592a1abed0c68f7d3f215"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-13-45_2013-12-17.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d9cb47bc-e43b-4af5-aa80-1ee9aa8ed040", "Checksum": "2baa2993cf76fbe8a98720d81b84cded"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 13 45", "710 2013 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.12.2013 710 13 45 (710 2013 45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:01:27", "Checksum": "b85e367602ff6fe142c9e618bc5f93cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.12.2013 710 13 45 (710 2013 45)\nRegeste:\nBeiträge\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 17. Dezember 2013 (710 13 45)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nBeginn der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige, Zeitpunkt der Wohnsitzbegründung\n\nBesetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Beiträge\n\nA. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 verlangte die Ausgleichskasse Basel-\nLandschaft (Ausgleichskasse) von A.____ Beiträge für Nichterwerbstätige für die Zeit vom\n1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 5'201.50 und Verzugszinsen in Höhe von\n508.60 (Zinslauf: 1. Januar 2011 bis 14. Dezember 2012). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Januar 2013 ab.\nB. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Versicherte am 8. Februar 2013 per\nE-Mail Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht)\nein. Auf Hinweis des Kantonsgerichts hin, dass eine per E-Mail übermittelte Beschwerde nicht\nden gesetzlichen Formerfordernissen genüge, reichte die Versicherte am 18. Februar 2013\n(Eingang) per Post eine von ihr unterzeichnete Beschwerde ein. Sie beantragte sinngemäss die\nAufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sie mit der Erhebung der Verzugszinsen nicht einverstanden sei und dass das\nauf der Beitragsverfügung vermerkte Zuzugsdatum vom 1. Juli 2010 nicht korrekt sei. Sie habe\nerst am 3. September 2010 Wohnsitz in X.____ genommen. Zuvor habe sie in Y.____ gelebt.\nSeit Anfang des Jahres 2013 wohne sie wieder dort. Sie akzeptiere ihre Beitragspflicht als\nNichterwerbstätige, aber nicht die Erhebung der Verzugszinsen. Normalerweise würden solche\nZinsen erst nach einer Mahnung fällig.\n\nC. In der Vernehmlassung vom 4. März 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung\nder Beschwerde. Aufgrund der von der Versicherten am 25. November 2012 eingereichten Anmeldung \"Nichterwerbstätige\" habe sie korrekterweise Beiträge für die Periode vom 1. Juli 2010\nbis 31. Dezember 2010 erhoben. Die Abklärungen bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft\nund der Einwohnerkontrolle hätten ergeben, dass die Versicherte bereits am 1. Juli 2010\nWohnsitz in X.____ genommen habe, weshalb das Zuzugsdatum rückwirkend auf den 1. Juli\n2010 geändert worden sei.\n\nD. Mit Schreiben vom 24. März 2013 erklärte die Versicherte, dass sich ihr Ehemann per\n1. September 2010 in Z.____ und sie sich am 3. September 2010 in X.____ angemeldet habe.\nDie Ausgleichskasse verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2013 auf eine Stellungnahme und\nhielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.\n\nE. Aufgrund einer amtlichen Erkundigung des Kantonsgerichts bestätigte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____ am 4. Juli 2013, dass A.____ per 1. Juli 2010 von Y.____ nach\nX.____ zugezogen und per 15. September 2011 nach Z.____ weggezogen sei.\n\nF. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 verzichtete die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin wies am 29. Juli 2013 auf den beigelegten Niederlassungsausweis\nder Gemeinde X.____ vom 13. Oktober 2010 hin, in welchem als Zuzugsdatum der 3. September 2010 vermerkt war.\n\nG. Auf Aufforderung des Kantonsgerichts hin teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde\nX.____ am 22. August 2013 mit, dass die Beschwerdeführerin per 3. September 2010 bei der\nGemeinde X.____ angemeldet worden sei. Die Steuerverwaltung Basel-Landschaft habe telefonisch mitgeteilt, dass anlässlich eines Gesprächs zwischen der Steuerverwaltung und dem\nEhemann der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass diese bereits per 1. Juli 2010 in\nX.____ wohnhaft gewesen sei. Das ursprüngliche Zuzugsdatum sei dementsprechend zurückdatiert worden.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nH. Während die Ausgleichskasse mit Eingabe vom 26. September 2013 keine Stellung\nzum Schreiben der Einwohnerkontrolle der Gemeinde X.____ nehmen wollte, führte die Beschwerdeführerin am 28. September 2013 aus, dass weder sie noch ihr Ehemann einer Änderung ihres Zuzugsdatums zugestimmt hätten. Sie sei in der zweiten Hälfte des Jahres 2010\nzwischen Y.____ und X.____ gereist, um ihren Umzug zu organisieren. Sie habe erst ab Anfang September 2010 tatsächlich in X.____ gewohnt.\n\nI. In der Folge holte das Kantonsgericht am 17. Oktober 2013 eine amtliche Erkundigung\nbei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft ein. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 reichte die\nzuständige Mitarbeiterin der Steuerverwaltung verschiedene Unterlagen ein. Sie wies darauf\nhin, dass die Ehegatten B.____ zwar gemeinsam, jedoch mit getrennten Wohnsitzen besteuert\nworden seien. Aufgrund einer Besprechung zwischen dem Ehemann und dem Regionalen\nSteueramt C.____ vom 18. Oktober 2010 sei festgestellt worden, dass das Ehepaar per 1. Juli\n2010 in die Schweiz gezogen sei.\n\nJ. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2010 erklärte die Ausgleichskasse ihren Verzicht auf eine\nStellungnahme. Die Beschwerdeführerin führte am 2. November 2013 aus, dass das Zuzugsdatum ihres Ehemannes per 1. Juli 2010 bedingt durch seine Arbeiten für die D.____ gewesen\nsei. Sie selbst habe infolge des Umzugs von Y.____ in die Schweiz erst Anfang September\n2010 Wohnsitz in X.____ genommen.\n\nDer Präsident zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}