7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt und gestützt auf die Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV die Beiträge als Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat. Deshalb können die Beiträge seiner Ehefrau, welche unbestritten als nichterwerbstätig gilt, nicht als bezahlt gelten (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG). Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht die Beschwerdeführer für die Jahre 2012 und 2013 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige unterstellt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.