Auch dies indiziert eine fehlende Erwerbsabsicht, da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D.____GmbH in der Entscheidung frei ist, ob die Mandate entgeltlich oder unentgeltlich auszuüben sind. Die Frage der Erwerbsabsicht kann nach dem Ausgeführten jedoch offen bleiben.