Zudem werden in der Praxis Direktoren einer Aktiengesellschaft, die aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens auf Entlöhnung verzichten, als Nichterwerbstätige aufgefasst (vgl. WSN, Rz 2009). Dass die D.____GmbH dem Beschwerdeführer einen angemessenen bzw. angemesseneren Lohn nicht bezahlen könnte, ist nicht belegt und wird auch nicht explizit behauptet. Dessen ungeachtet ist zu erwähnen, dass die D.____GmbH das Mandat E.____AG, ehemals Mandat F.____, unentgeltlich ausübt. Auch dies indiziert eine fehlende Erwerbsabsicht, da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der D.____GmbH in der Entscheidung frei ist, ob die Mandate entgeltlich oder unentgeltlich auszuüben sind.