Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht men in der Höhe von Fr. 1‘800.-- eher zu verneinen. Das tiefe Einkommen lässt sich schwerlich damit verteidigen, dass es sich bei der Firma des Beschwerdeführers um ein Start-up- Unternehmen handelt. Als Beratungsunternehmen ohne besondere Investitionen und angesichts des bereits bestehenden Netzwerks kann die D.____GmbH nicht als ein solches behandelt werden. Zudem werden in der Praxis Direktoren einer Aktiengesellschaft, die aufgrund der finanziellen Situation des Unternehmens auf Entlöhnung verzichten, als Nichterwerbstätige aufgefasst (vgl. WSN, Rz 2009).