Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers werden Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 31‘000.-- abgerechnet. Da die Beiträge auf diesem Einkommen weniger als die Hälfte von dem Nichterwerbstätigenbeitrag ausmachen, gilt der Beschwerdeführer als nichterwerbstätig, weshalb die Vorinstanz ihn zu Recht für die hier massgebenden Jahre 2012 und 2013 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger unterstellte. 6.7 Zudem ist auch fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Erwerbsabsicht gegeben ist. Aufgrund der reichen Berufserfahrung und der sehr anspruchsvollen Aufgaben bei der D.____GmbH ist die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers bei dem bescheidenen Einkom-