Sind die Beiträge hingegen kleiner, gilt man als Nichterwerbstätiger. Der Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente in der Höhe von Fr. 152‘612.-- im Jahr und verfügt über ein Vermögen von Fr. 14‘672‘839.--. Als Nichterwerbstätiger müsste er mit seinem Vermögen und Renteneinkommen, welches gestützt auf Art. 28 Abs. 4 AHVV halbiert wird, jährlich einen Beitrag in der Höhe von Fr. 24‘000.-- bezahlen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers werden Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 31‘000.-- abgerechnet.