6.6 Demzufolge ist als Nächstes gestützt auf die sogenannte Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger gilt. Hierzu werden die Beiträge, die man auf dem Erwerbseinkommen bezahlt, verglichen mit jenen, die man als Nichterwerbstätiger bezahlen müsste. Sind die Beiträge auf dem Erwerbseinkommen gleich hoch oder höher als die Hälfte der Beiträge, die man als Nichterwerbstätiger zu bezahlen hätte, so gilt man als Erwerbstätiger. Sind die Beiträge hingegen kleiner, gilt man als Nichterwerbstätiger.