Folglich beträgt das Pensum des Beschwerdeführers im Jahr 2012 35,7% und im Jahr 2013 27,1%, weshalb der Beschwerdeführer nicht als dauernd voll erwerbstätig gilt. Diese Schlussfolgerung wird auch dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer bereits im Formular „Anmeldung Nichterwerbstätige“ vom 22. Juli 2011 der EAK unter anderem mitteilt, dass er zu einem Arbeitspensum von weniger als 50% und zu einem voraussichtlichen Jahreseinkommen von Fr. 35 - 45‘000.-- erwerbstätig sei. Zudem indiziert auch das monatliche Einkommen von Fr. 1‘800.-- ein deutlich niedrigeres Pensum als 50%.