Die im Arbeitsvertrag vereinbarten 7 Wochen Ferien sind ebenfalls – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit – auf die übliche Anzahl Ferien zu kürzen, wobei von 5 Wochen Ferien auszugehen ist. Bei der Berechnung sind zudem die neun gesetzlichen Feiertage des Kantons Basel-Landschaft zu berücksichtigen. Pro Jahr ergeben sich dementsprechend 253 Arbeitstage. Folglich beträgt das Pensum des Beschwerdeführers im Jahr 2012 35,7% und im Jahr 2013 27,1%, weshalb der Beschwerdeführer nicht als dauernd voll erwerbstätig gilt.