Für das Vorliegen einer vollen Erwerbstätigkeit ist massgebend, dass für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Da gemäss Arbeitsvertrag die Arbeitswoche des Beschwerdeführers lediglich 40 Stunden beträgt und er nichts anderes behauptet, sind die berechneten Arbeitstage auf die betriebsüblich durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 pro Woche umzurechnen. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten 7 Wochen Ferien sind ebenfalls – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit – auf die übliche Anzahl Ferien zu kürzen, wobei von 5 Wochen Ferien auszugehen ist.