6.5 Nach dem Gesagten ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass der Beschwerdeführer die als generell aufgeführten Tätigkeiten erbracht und an einem Arbeitstag jeweils mehr als eine ganze Tageseinheit bzw. mehr als 100% gearbeitet hat. Dementsprechend sind diese Tätigkeiten bei der Berechnung der effektiven Arbeitszeit in Abzug zu bringen, sodass im Jahr 2012 68 Arbeitstage und im Jahr 2013 45.5 Arbeitstage resultieren. Für das Vorliegen einer vollen Erwerbstätigkeit ist massgebend, dass für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird.