6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vertragspartner der D.____GmbH würden als Zeugen bestätigen können, dass er die Tätigkeiten im behaupteten Umfang erbracht habe. Auf die Einvernahme der Vertragspartner ist vorliegend jedoch ebenfalls gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung zu verzichten. Einerseits stellt der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Beweisanträge. Es ist nämlich unklar, welche Vertragspartner gemeint sind – insbesondere lassen sich aus den Arbeitsabrechnungen nicht alle Unternehmen resp. Institutionen feststellen – sowie welche Personen zu befragen wären.