Insbesondere machen die monatlich als generell aufgeführten Tätigkeiten im Verhältnis zum Total der monatlichen Arbeitstage eine relativ hohe Anzahl Arbeitstage aus. Es erscheint ferner als nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an einzelnen Tagen bis zu 250% gearbeitet hat. Als Beweis für seine verrichteten Tätigkeiten reicht der Beschwerdeführer lediglich einzelne Rechnungen ein und bietet im Bestreitungsfall weitere Rechnungen an. Weshalb er es unterlässt, sämtliche Rechnungen einzureichen, ist unerklärlich; geht es doch vorliegend genau um die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer erwerbstätig ist.