Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht halten den kurzen Hinweis, dass die Tätigkeiten an mehreren Tagen erfolgt seien. Weshalb er die als generell bezeichneten Tätigkeiten sowie die Tätigkeiten über mehrere Tage nicht einzeln nach Datum auflistet, ist nicht nachvollziehbar. Wenig zur Nachvollziehbarkeit trägt zudem bei, dass der Beschwerdeführer dieselben Mandate teils nach Datum, teils als generell auflistet. Insbesondere machen die monatlich als generell aufgeführten Tätigkeiten im Verhältnis zum Total der monatlichen Arbeitstage eine relativ hohe Anzahl Arbeitstage aus.