Auffallend ist, dass gewisse Tätigkeiten ohne Angabe eines Datums als „gesamt“ bzw. „generell“ festgehalten werden. Des Weiteren ist den Arbeitsabrechnungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an gewissen Arbeitstagen mehr als eine ganze Tageseinheit aufführt, was bedeuten würde, dass er mehr als 100% gearbeitet hätte. Einzelne dieser Arbeitstage ent-