6.3 Bei seinen Ausführungen stützt sich der Beschwerdeführer auf die von ihm erstellten Arbeitsabrechnungen. Darin führt er einzelne Arbeitstage nach Datum auf, an denen er effektiv gearbeitet habe, und hält dabei summarisch die jeweilige ausgeführte Tätigkeit sowie das jeweilige Mandat fest. Die Tätigkeiten werden nicht nach Anzahl Stunden, sondern in Tageseinheiten erfasst. Auffallend ist, dass gewisse Tätigkeiten ohne Angabe eines Datums als „gesamt“ bzw. „generell“ festgehalten werden.