6.2 Der Beschwerdeführer behauptet, er sei mindestens während der halben üblichen Arbeitszeit tätig und somit voll erwerbstätig. Seine Tätigkeiten rechne er detailliert ab. Er habe im Jahr 2012 insgesamt 115,25 Tage gearbeitet. Bei 216 Arbeitstagen pro Jahr ergebe sich daraus ein Pensum von 54%. Im Jahr 2013 habe er 114,5 Tage gearbeitet, was einem Pensum von 53% entspreche. Die verrichteten Tätigkeiten würden auch durch die eingereichten Rechnungen belegt, wobei im Bestreitungsfall weitere Rechnungen nachgereicht werden könnten. Im Bestreitungsfall würden weiter die Vertragspartner der D.____GmbH als Zeugen bestätigen, dass er im erwähnten Umfang gearbeitet habe.