Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 6. Zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D.____GmbH als Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG zu qualifizieren ist. Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mindestens 50% erwerbstätig ist.