Folgerichtig gilt als nichterwerbstätig, wer eine Liebhabertätigkeit oder eine Tätigkeit zum Schein ausübt (WSN, Rz. 2006). Unerheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird (vgl. PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, S. 62).