Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (WSN, Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 115 V 174 E. 10d; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2008, 9C_545/2007, E. 1, vom 14. März 2012, 9C_105/2012, E. 1).