Je nach Ergebnis der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten sie Beiträge als Nichterwerbstätige. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2014, Rz. 2033 f.). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger