Damit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. auch BGE 115 V 170 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2012, 9C_105/2012, E. 1). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder aber voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Ergebnis der Vergleichsrechnung gemäss Art.