Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatut einer Erwerbstätigen oder einer Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und von bestimmten zeitlichen Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV) ausübte oder nicht (BGE 115 V 164 E. 4b, 139 V 16 E. 5.2).