4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen jährlichen Mindestbeitrag von Fr. 387.-- (Stand per 1. Januar 2012) bzw. Fr. 392.-- (Stand per 1. Januar 2013) bis zu einem Höchstbetrag, der dem 50-fachen Mindestbeitrag entspricht. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG). Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen.