3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 und 2013 AHV-rechtlich als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers gilt unbestrittenermassen als nichterwerbstätig. Ob ihre Beiträge als bezahlt gelten können, ist abhängig davon, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig gilt und er auf dem Erwerbseinkommen Beiträge von mindes-