2.2 Soweit die Beschwerdeführer die Feststellungen begehren, der Beschwerdeführer sei als Erwerbstätiger zu qualifizieren und die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin hätten durch seine geleisteten Beiträge als Erwerbstätiger als bezahlt zu gelten, besteht kein schutzwürdiges Interesse, da diese Fragen im Rahmen des Leistungsbegehrens zu beurteilen sind. Dementsprechend kann auf das Feststellungsbegehren nicht eingetreten werden. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung des Einspracheentscheides ist das Rechtsschutzinteresse ohne weiteres zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. November 2013 ist demnach einzutreten.