2. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrer Beschwerde vom 13. November 2013, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügungen vom 15. März 2013 und 2. April 2013 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei und die Beiträge der Beschwerdegegnerin durch seine geleisteten Beiträge als Erwerbstätiger als bezahlt zu gelten hätten. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die bezahlten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige zuzüglich Zins seit wann rechtens an sie zurückzuzahlen. Damit werden sowohl Leistungs- als auch Feststellungsbegehren gestellt. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der EAK vom 14. Oktober 2013.