C. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer die monatlichen Arbeitsabrechnungen des Jahres 2013 ein und hielt fest, dass sich daraus ein effektives geleistetes Pensum von 54% ergebe. D. Die EAK liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer aktualisierte Arbeitsabrechnungen der Monate November 2013 und Dezember 2013 als weitere Beilagen ein. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :